BK6-07-023 Entscheidung im besonderen Missbrauchsverfahren gem. § 31 EnWG
Entscheidung im besonderen Missbrauchsverfahren gem. § 31 EnWG
Die Beschlusskammer 6 hat mit Datum vom 30.07.2007 unter dem Aktenzeichen
BK6-07-023 eine Entscheidung gegen die Stromkontor Rostock GmbH getroffen, nach der das von dieser betriebene Elektrizitätsversorgungsnetz nicht die Anforderungen an ein Objektnetz im Sinne des § 110 EnWG erfüllt. Aus diesem Grund ist dem Antrag stellenden Lieferanten (Stadtwerke Rostock AG) Zugang zu Lieferstellen im Netz der Stromkontor Rostock GmbH zu gewähren.
-BK6-07-023-
Beschluss vom 30.07.2007 (pdf / 99 KB)
Stand: 04.02.2010