BK6-07-023 Entscheidung im besonderen Missbrauchsverfahren gem. § 31 EnWG

Entscheidung im besonderen Missbrauchsverfahren gem. § 31 EnWG

Die Beschlusskammer 6 hat mit Datum vom 30.07.2007 unter dem Aktenzeichen
BK6-07-023 eine Entscheidung gegen die Stromkontor Rostock GmbH getroffen, nach der das von dieser betriebene Elektrizitätsversorgungsnetz nicht die Anforderungen an ein Objektnetz im Sinne des § 110 EnWG erfüllt. Aus diesem Grund ist dem Antrag stellenden Lieferanten (Stadtwerke Rostock AG) Zugang zu Lieferstellen im Netz der Stromkontor Rostock GmbH zu gewähren.

-BK6-07-023-

Beschluss vom 30.07.2007 (pdf / 99 KB)

Stand: 04.02.2010

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