BK10-26-0046_E
DB InfraGO AG, DB RNI GmbH
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 48 VwVfG
Überprüfung einer Entgeltgenehmigung
Die Beschlusskammer erwägt, die im Verfahren BK10-23-0400_E per Beschluss vom 22.03.2024 erteilte Genehmigung der Entgelte für die Erbringung des Mindestzugangspaketes für das Netzfahrplanjahr 2024/2025 (TPS 2025) zurückzunehmen und neue Entgelte zu genehmigen. Hierzu hat die Beschlusskammer von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet.
Im Verfahren BK10-23-0400_E wurden die Trassenentgelte der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH für die Netzfahrplanperiode 2024/2025 (TPS 2025) genehmigt. Die Steigerungsrate für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) fußte auf den Vorgaben des § 37 Abs. 2 Satz 2 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG), der sog. Trassenpreisbremse.
Gegen diese Entscheidung reichten zahlreiche Unternehmen – ein-schließlich der DB InfraGO AG selbst – Klage und teils Eilantrag ein. Das VG Köln legte im Rahmen dieses Verfahrens (Az. 18 L 678/24) am 06.11.2024 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Unabhängigkeitsvorgaben aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie (RL) 2012/34/EU einer nationalen Regelung mit den in § 37 Abs. 2 ERegG enthaltenen Berechnungsvorgaben entgegenstehen.
Der EuGH entschied nunmehr mit Urteil vom 19.03.2026 der Sache nach, dass die im nationalen Recht verankerte Trassenpreisbremse unions-rechtswidrig ist.
Im Lichte des EuGH-Urteils dürfte die Entgeltgenehmigung bzgl. des TPS 2025 als rechtswidrig zu bewerten sein.
Die Beschlusskammer erwägt, die im Verfahren BK10-23-0400_E erteilte Genehmigung der Entgelte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückzunehmen und neue Entgelte zu genehmigen.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-26-0046_E geführt.
Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG kann die Beschlusskammer auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Sollte eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden, wird die Beschlusskammer an dieser Stelle darüber informieren.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Die Frist, binnen derer ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, endet am 08.04.2026. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder elektronisch an BK-Eisenbahn@BNetzA.de.
Im Hinzuziehungsantrag ist zu begründen, warum die Interessen des Hinzuziehungspetenten durch die Entscheidung erheblich berührt werden.
Über eine geschlossene Benutzergruppe auf der Internetseite der Bundesnetzagentur haben die Beteiligten die Möglichkeit, Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen. Neu in die geschlossene Benutzergruppe eingestellte Dokumente werden auf der Startseite der geschlossenen Benutzergruppe aufgelistet. Bei laufenden Verwaltungsverfahren sollte diese Startseite regelmäßig auf neu eingestellte Dokumente überprüft werden. Zusätzlich erfolgt eine systemseitige Benachrichtigung der Nutzer. Die im Verfahren ergangenen Entscheidungen werden den Beteiligten über die geschlossene Benutzergruppe zur Verfügung gestellt. Wenn Sie die Verfahrensakte elektronisch einsehen wollen und mit der Bekanntgabe von Entscheidungen über die geschlossene Benutzergruppe einverstanden sind, teilen Sie uns bitte bei der Hinzuziehung mit, welche Personen Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhalten sollen. Dies schließt die Erklärung ein, dass die Personen zum Empfang eventueller Beschlüsse berechtigt sind. Für die Nutzung der geschlossenen Benutzergruppe ist eine einmalige Registrierung mit einer personenbezogenen E-Mail-Adresse erforderlich. Die Registrierung kann unter der E-Mail-Adresse BK-Eisenbahn@BNetzA.de erbeten werden.
Beteiligte werden, soweit Stellungnahmen zum Verfahren beabsichtigt sind, gebeten, diese bis zum 31.03.2026 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Der Akteninhalt kann durch alle Beteiligte elektronisch eingesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Unterlagen (auch Anträge und Stellungnahmen) zusätzlich in einer Fassung eingereicht werden, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten durch Schwärzungen unkenntlich gemacht sind. Unterbleibt die Vorlage einer dergestalt freigegebenen Fassung, kann die Beschlusskammer grundsätzlich von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ausgehen (vgl. bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 77 Abs. 7 Satz 3 ERegG).
BK10-26-0046_E
Stand: 25.03.2026