BK5-25-011 Beschlusskammer 5

Veröffentlichung der Entscheidung über die Festlegung von Rechnungslegungsvorgaben gemäß § 52 PostG

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts am 19.07.2024 (BGBl. 2024 Teil I Nr. 236) hat der Gesetzgeber im Bereich der Entgeltregulierung neue Regelungen geschaffen, die dazu dienen, künftige Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren effizienter durchführen zu können. Nach § 52 PostG soll die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Verfahren der Entgeltregulierung eine Rechnungslegung für die von ihm angebotenen Postdienstleistungen vorschreiben. Hierbei hat die Bundesnetzagentur insbesondere Form, Art, Inhalt und Umfang der vom betroffenen Unternehmen vorzunehmenden Aufbereitung der Kostenrechnungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente festzulegen.

In dem Verwaltungsverfahren BK5-25/011 gegenüber der Deutschen Post AG hat die Beschlusskammer 5 am 17.06.2026 beschlossen:

1. Die Betroffene hat gemäß § 52 PostG zur Darlegung der Kosten und deren Verteilung auf die regulatorischen Kostenträger Informationen und Unterlagen für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr aufgrund nachfolgender Vorgaben aufzubereiten und der Bundesnetzagentur vorzulegen:

a. eine Überleitungsrechnung vom externen Rechnungswesen zur internen Kostenrechnung,
b. eine Übersicht zu den angewandten Verteilmaßstäben in der regulatorischen Kostenträgerrechnung,
c. eine Übersicht der angebotenen Postdienstleistungen sowie deren Zuordnung zu Produktsegmenten,
d. eine segmentbezogene Kostenrechnung mit Ausweis der Kosten nach Wertschöpfungsstufen,
e. eine segmentbezogene Deckungsbeitragsrechnung,
f. eine Übersicht der Gemeinkostenverrechnung,
g. eine Darstellung der Verrechnungsbeziehung zwischen Betroffener und der DHL Paket GmbH bzw. etwaigen Nachfolgeunternehmen,
h. eine Bestätigung der Betroffenen zur Einhaltung der in der jeweils gültigen Maßgrößenentscheidung der Bundesnetzagentur getroffenen Vorgaben und Feststellungen zur Kostenanerkennung innerhalb der internen Kostenrechnung,
i. eine Dokumentation der wesentlichen Änderungen des Kostenrechnungssystems gegenüber dem Vorjahr.

2. Die Betroffene hat jährlich gemäß § 52 Abs. 3 PostG die nach den Vorgaben in Tenor zu 1. aufbereiteten Kostenrechnungsunterlagen, Dokumentationen und Informationen für das jeweils zuletzt abgeschlossene Geschäftsjahr in einer elektronisch auswertbaren Form vorzulegen. Die Vorlage hat bis zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen, beginnend mit der ersten Vorlage zum 30. Juni 2026 für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2025.

3. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.

BK5-25/011

Stand: 08.07.2026

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