BK6-07-011 Entscheidung im Verfahren auf Feststellung des Vorliegens der Objektnetzeigenschaft
Entscheidung im Verfahren auf Feststellung des Vorliegens der Objektnetzeigenschaft; Stromkontor Rostock GmbH
Die Beschlusskammer 6 hat mit Datum vom 18.12.2007 unter dem Aktenzeichen BK6-07-011 eine Entscheidung über das Vorliegen der Objektnetzeigenschaft in einem von der Stromkontor Rostock GmbH beantragten Verfahren gem. § 110 Abs. 4 EnWG getroffen. Hierbei hat die Beschlusskammer festgestellt, dass das von der Antragstellerin betriebene Elektrizitätsversorgungsnetz auf dem Gebiet des Seehafens Rostock nicht die Voraussetzungen eines Objektnetzes erfüllt.
-BK6-07-011-
Beschluss vom 18.12.2007 (pdf / 96 KB)
Stand: 04.02.2010