BK6-07-011 Entscheidung im Verfahren auf Feststellung des Vorliegens der Objektnetzeigenschaft

Entscheidung im Verfahren auf Feststellung des Vorliegens der Objektnetzeigenschaft; Stromkontor Rostock GmbH

Die Beschlusskammer 6 hat mit Datum vom 18.12.2007 unter dem Aktenzeichen BK6-07-011 eine Entscheidung über das Vorliegen der Objektnetzeigenschaft in einem von der Stromkontor Rostock GmbH beantragten Verfahren gem. § 110 Abs. 4 EnWG getroffen. Hierbei hat die Beschlusskammer festgestellt, dass das von der Antragstellerin betriebene Elektrizitätsversorgungsnetz auf dem Gebiet des Seehafens Rostock nicht die Voraussetzungen eines Objektnetzes erfüllt.

-BK6-07-011-

Beschluss vom 18.12.2007 (pdf / 96 KB)

Stand: 04.02.2010

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