Die Beschlusskammer 11, die nationale Streitbeilegungsstelle der Bundesnetzagentur, ist mit Fragen der Digitalisierung und des Breitbandausbaus befasst.
Sie trifft verbindliche Entscheidungen zu streitigen Sachverhalten auf dem Telekommunikationsmarkt und ist insbesondere zuständig für Streitbeilegung betreffend:
- die Gewährung offenen Netzzugangs bei gefördertem Breitbandausbau (open access),
- die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze,
- die Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur,
- die Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung,
- die Mitnutzung aus Gründen des Umweltschutzes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung und
- die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (small cells).
Der Verfahrensgegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens wird bereits im Rahmen des dem Streitbeilegungsverfahren zeitlich vorgelagerten bilateralen, zivilrechtlichen Vorverfahrens bestimmt. Zwischen Nutzungsnachfrager und Infrastrukturinhaber müssen bereits in diesem außerbehördlichen Vorverfahren alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Positionen vorgetragen und nachgewiesen werden. Dabei sind die jeweils einschlägigen Fristen zu beachten und von den Anspruchsverpflichteten auch etwaige Versagungsgründe substantiell vorzubringen.
Sofern sich Nutzungsnachfrager und Infrastrukturinhaber nicht über das Ob oder die Bedingungen einigen können, kann jede der beteiligten Parteien ein Streitbeilegungsverfahren bei Beschlusskammer 11 beantragen. Ein Antrag und seine Anlagen sind wie folgt einzureichen:
- eine Fassung für die Beschlusskammer (Kennzeichnung „für Beschlusskammer“),
- eine Fassung für Antragsgegner (Kennzeichnung „für AGG“
),
- eine öffentliche Fassung für Beigeladene (Kennzeichnung „öffentliche Fassung“) sowie
- in Bezug auf die geschwärzten Fassungen jeweils mit einer Liste der Schwärzungen mit entsprechenden
substantiierten Begründungen bzgl. der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Daten.
Die Fassungen sind jeweils eigenständig und nicht als bloße Anlagen des Antrags an die Beschlusskammer zu übersenden. Wenn Unterlagen (z.B. ganze Planungsunterlagen) vollständig von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffen sind, sind diese zu schwärzen.
Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für alle durch Verfahrensbeteiligte vorgelegte Stellungnahmen und Unterlagen.
Die Beschlusskammer prüft nach Vorlage des Antrages den Sachverhalt, vermittelt zwischen den Parteien und ordnet unter Umständen einen Vertrag mit fairen und angemessenen Bedingungen (einschließlich Entgelten) beispielsweise für die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze an.
Die Entscheidungen der Beschlusskammer ergehen in justizähnlichen Verfahren, in denen gesetzliche Fristvorgaben zu beachten sind. Die Beschlusskammer 11 entscheidet grundsätzlich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt und wird - unter Wahrung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Verfahrensbeteiligten - veröffentlicht.
Neben den von den Verfahren unmittelbar betroffenen Unternehmen können sich auch Personen oder Personenvereinigungen auf Antrag an den Streitbeilegungsverfahren beteiligen lassen, sofern deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
Auch während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens besteht die Möglichkeit, dass die Parteien miteinander verhandeln. Die laufenden Verfahrensfristen können zu diesem Zweck unterbrochen werden. Darüber hinaus können sich die Parteien auch außerhalb des Streitbeilegungsverfahrens einigen.