Da­ta Go­ver­nance Act (DGA)

Ziel dieser Verordnung ist die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie einer auf den Menschen ausgerichteten, vertrauenswürdigen und sicheren Datengesellschaft und -wirtschaft. Sie schafft EU-weit geltende Regeln für neutrale Datenintermediäre und fördert ein freiwilliges Datenteilen unter Wahrung der Datensouveränität.  Unter anderem durch Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen sollen der sektor- und grenzüberschreitende Datenaustausch gefördert und neue Daten verfügbar gemacht, bislang ungenutzte Potenziale erschlossen sowie Vertrauen und Sicherheit im Umgang mit Daten gestärkt werden.

Am 23. Juni 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (DGA) in Kraft getreten (DGA). Sie gilt seit dem 24. September 2023.

Um die Verpflichtungen aus dem DGA vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, hat der Bundestag das Gesetz „zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance“ (20/13090) (DGG) erlassen.

Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur für die Aufgaben nach Kapitel III und VI, insbesondere für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen, und das Statistische Bundesamt für die Aufgaben nach Kapitel II benannt, das als zentrale Informationsstelle fungiert und öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützt. Weitere Behörden, wie z.B. Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI), nationale Wettbewerbsbehörden, zuständige Behörden für Cybersicherheit und andere einschlägige Fachbehörden können je nach Bedarf hinzugezogen werden.

Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur nach dem DGG

(§ 2 Abs. 1 und 2 DGG)

Vom DGA umfasst sind alle Unternehmen, die Datenvermittlungsdienste anbieten oder als anerkannte datenaltruistische Organisation tätig sind. Die nationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Organisation oder dem Ort, an dem der benannte gesetzliche Vertreter ansässig ist.

Für Organisationen mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für

  • die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste, die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen für Datenvermittlungsdienste nach Kapitel III DGA sowie für die Vergabe des Labels „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ und
  • die Registrierung als anerkannte datenaltruistischen Organisationen, die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV DGA festgelegten Anforderungen für anerkannte datenaltruistische Organisationen sowie für die Vergabe des Labels „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation”.

Organisationen nutzen für folgende Verfahren ein Web-Formular bei der Bundesnetzagentur:

Überwachung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenvermittlungsdienste und datenaltruistischen Organisationen durch die Bundesnetzagentur 

Die Bundesnetzagentur überwacht und beaufsichtigt von Amts wegen oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und durch anerkannte datenaltruistische Organisationen. Hierfür kann sie von den jeweiligen Anbietern oder ihren gesetzlichen Vertretern alle Informationen anfordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel III und VI des DGA zu überprüfen.

Unterschied von Datenvermittlungs- und datenaltruistischen Diensten

Anerkannte datenaltruistische Organisationen werden mit dem Ziel gegründet, gespendete Daten für Zwecke von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Nutzung von Daten für wissenschaftliche Forschung, Initiativen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und andere Projekte, die dem allgemeinen Interesse dienen.

Im Gegensatz zu Datenvermittlungsdiensten stützen sich anerkannte datenaltruistische Organisationen ausschließlich auf Daten, die von Dateninhabern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, mit dem Ziel, diese Daten für den jeweiligen Zweck von allgemeinem Interesse zu nutzen. Dateninhaber können für ihre Daten eine Vergütung erhalten, die jedoch nicht höher sein darf als die ihnen für die Datenbereitstellung entstandenen Kosten.

Anerkannte datenaltruistische Organisationen müssen sicherstellen, dass die Daten ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die dem allgemeinen Interesse dienen und gleichzeitig die Rechte und Interessen der Dateninhaber wahren.

Datenvermittlungsdienste richten sich an ein anderes Publikum. Sie richten sich an Dateninhaber, die eine Vergütung für ihre Daten verlangen. Darüber hinaus können Datenvermittlungsdienste als Geschäftsmodell betrieben werden und dürfen somit gewinnbringend sein. Außerdem sind sie nicht verpflichtet, die Weitergabe von Daten auf ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu beschränken. Das einzige Ziel, das sie verfolgen müssen, ist die Herstellung einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Dateninhaber und dem Datennutzer.

Benennung eines „gesetzlichen Vertreters“

Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder anerkannten datenaltruistische Organisationen, die keine Hauptniederlassung in der EU haben, aber hier Dienstleistungen anbieten, müssen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 DGA im Rahmen der Meldung bzw. Registrierung einen „gesetzlichen Vertreter“ in der EU benennen. Dieser ist für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen zuständig.

Artikel 11 Absatz 3 DGA: „Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Union niedergelassen ist, aber die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste in der Union anbietet, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in denen diese Dienste angeboten werden. […]“

Artikel 19 Absatz 3 DGA: „Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, aber nicht in der Union niedergelassen ist, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem diese datenaltruistischen Dienste angeboten werden. […]“

Datenvermittlungsdienste

 Ein „Datenvermittlungsdienst“ ist gemäß Artikel 2 Nummer 11. DGA ein Dienst, mit dem

  • durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel
  • Geschäftsbeziehungen hergestellt werden sollen
  • zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits,
  • um die gemeinsame Datennutzung - auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten - zu ermöglichen.

Grafische Darstellung Datenaustausch

Selbstprüfung für Unternehmen

Selbstprüfung für Unternehmen

Wenn Sie alle nachfolgenden Fragen mit „JA“ beantworten können, ist Ihr Geschäftsmodell wahrscheinlich als Datenvermittlungsdienst im Sinne des DGA einzuordnen.

Frage 1:
Bieten Sie einen Dienst an, der Datentransaktionen/-austausch und eine gemeinsame Datennutzung unterstützt?

Bedenken Sie Folgendes:

  • Ist Ihr Personal an der Transaktion beteiligt?
  • Basiert die Bezahlung auf der Anzahl der Transaktionen?
  • Verwenden Dateninhaber und -nutzer die Software zum Datenaustausch unabhängig und frei, ohne Ihre Beteiligung oder ohne Nachverfolgung der Softwarenutzung und Datenübertragungen?

Frage 2:
Sie führen mit den im Rahmen der DISP-Tätigkeit erlangten Daten keine Aggregation, Anreicherung oder Umwandlung der Daten zur Wertsteigerung durch und verkaufen keine Lizenzen für die Nutzung der resultierenden Daten an die Datennutzer (auf der Grundlage einer Lizenz des Dateninhabers, die Ihnen dies gestattet)?

Wenn die Geschäftsbeziehung bezüglich der ausgetauschten Daten zwischen dem Dateninhaber und dem Datennutzer besteht, fallen Sie wahrscheinlich unter die Kategorie der Datenvermittlungsdienstleister.

Beachten Sie außerdem die folgenden Fragen:

  • Sind Sie als „Vermittler” zwischen Dateninhaber und -nutzern tätig? -Ist Ihre Servicegebühr als feste Gebühr strukturiert, die entweder vom Dateninhaber, vom Datennutzer oder von beiden gezahlt wird, während der Dateninhaber den vom Datennutzer zu zahlenden Preis festlegt oder können Sie den Preis selbst frei bestimmen? Wenn Ersteres zutrifft, gelten Sie wahrscheinlich als Datenvermittlungsdienstleister.

Wenn Sie einen Datenmarktplatz betreiben:

  • Besitzen Sie eine Lizenz, um die Daten zu Ihren eigenen wirtschaftlichen Bedingungen zu monetarisieren, wobei Ihr Erfolg von der Nutzung des Marktplatzes abhängt oder erhalten Sie eine feste Gebühr für den Betrieb des Datenmarktplatz, während die wirtschaftlichen Vorteile bei den Dateninhabern verbleiben? Wenn Letzteres zutrifft, gelten Sie wahrscheinlich als Datenvermittlungsdienstleister.

Frage 3:
Wird eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern angestrebt (d.h. der Datenaustausch hat das Ziel, Dienstleistungen, Produkte oder Daten zu erhalten oder diese zu verkaufen) ?

Der DGA nennt außerdem Datenaustauschdienste, welche von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten werden (Kapitel II) und Datenaltruismus-Organisationen, die den unentgeltlichen Datenaustausch für Zwecke des öffentlichen Interesses ermöglichen (Kapitel IV).

Frage 4:
Stellen Sie Ihre Datenvermittlungsdienste einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen/Dateninhabern und einer unbestimmten Anzahl von Datennutzern zur Verfügung?

Der Begriff „unbestimmt“ bedeutet, dass Sie die Anzahl der Kunden oder Datennutzer zu keinem Zeitpunkt vorhersagen können und grundsätzlich bereit sind, jeden Interessierten als Kunden zu akzeptieren. Bedenken Sie Folgendes:

  • Stammen alle von Ihnen verarbeiteten Daten in erster Linie von einem einzigen Unternehmen (auch wenn es sich um rechtlich unabhängige Einheiten innerhalb einer Gruppe handelt)?

Wenn ja, befinden Sie sich in einem „Eins-zu-Viele"-Szenario und nicht in dem von dem DGA geforderten „Viele-zu-Viele"-Modell.

  • Liefern Sie Daten hauptsächlich an ein einziges Unternehmen und fungieren Sie als Datenlieferant?

Dann befinden Sie sich in einem „Viele-zu-Eins“-Szenario, das ebenfalls nicht unter den DGA fällt.

Frage 5:
Sind Sie aktiv an Vorgängen beteiligt, die als autonome technische Dienstleistungen zur Aufzeichnung von Datenaustausch und -übertragung qualifiziert werden könnten? Führen Sie Datenübermittlungen durch?

Frage 6:
Haben Sie als Dienstleister die Autonomie, neue Kunden anzunehmen und erbringen Sie die Datenvermittlungsdienste nicht für eine Gruppe von Kunden, die als „fest“ und „geschlossen“ verstanden werden könnte?

Eine „geschlossene Gruppe“ bedeutet, dass Ihr Dienst von einer Gruppe von Unternehmen in Anspruch genommen wird, die beschlossen haben, ein Problem der Datenzusammenarbeit mit Ihnen zu lösen und alle innerhalb dieser Gruppe ausgetauschten Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Frage 7:
Ihr Dienst beinhaltet nicht vorrangig dem Austausch von urheberrechtlich geschütztem Material, wie beispielsweise von Menschen verfassten Texten, Video- oder Audiodateien, die für den Urheberrechtsschutz in Frage kommen?

Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 11 DGA

Die Bundesnetzagentur führt das öffentliche Register der anerkannten Datenvermittlungsdiensteanbieter in Deutschland und aktualisiert dieses regelmäßig.

Anbieter von Datenvermittlungsdiensten melden ihre Dienste an die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem sich ihre Hauptniederlassung oder ihr gesetzlicher Vertreter befindet. In Deutschland ist dies die Bundesnetzagentur. Nach der entsprechenden Anmeldung darf der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten den Betrieb ohne weitere Anmeldepflichten in jedem EU- Mitgliedstaat aufnehmen.

Die bei der Anmeldung anzugebenden Informationen sind in Artikel 11 DGA aufgeführt.

Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten gibt die Bundesnetzagentur eine standardisierte Erklärung ab, in der sie bestätigt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Anmeldung vorgenommen hat und dass die Anmeldung die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Informationen enthält.

Die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 10 DGA unterliegt diversen Bedingungen, welche in Artikel 12 DGA aufgelistet sind und deren Erfüllung von der Bundesnetzagentur überprüft wird u.a.:

Artikel 12 Buchstabe a) DGA:

  • Datenvermittlungsdienste sind durch eine eigenständige juristische Person zu erbringen und
  • der Datenvermittlungsdienst darf vermittelte Daten nicht zu eigenen Zwecken verwenden

 Artikel 12 Buchstabe b) DGA:

  • Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Dienstes dürfen nicht von der Nutzung anderer Dienste des Anbieters des Datenvermittlungsdienstes oder dem Umfang der Nutzung dieser abhängig gemacht werden
Die Anmeldung erfolgt über das Web-Meldeformular Datenvermittlungsdienste

 Label für Datenvermittlungsdienste gemäß Artikel 11 Absatz 9 DGA

Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten bestätigt die Bundesnetzagentur, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Anforderungen des Artikels 11 und des Artikels 12 erfüllt. Nach Erhalt einer solchen Bestätigung kann der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten bei der schriftlichen und mündlichen Kommunikation das Label „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ führen und ein gemeinsames Logo verwenden. In der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwenden das gemeinsame Logo deutlich gut sichtbar auf jeder mit ihren Datenvermittlungsdiensten verbundenen Online- und Offline-Veröffentlichung.

Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 12 DGA erfolgt nach der Registrierung und Aufnahme der Tätigkeit als Datenvermittlungsdienst, jedoch vor der Erteilung des Labels.

Icon: In der EU annerkannter Datenvermittler

Anerkannte datenaltruistische Organisationen

„Datenaltruismus“ ist gemäß Artikel 2 Nummer 16. DGA

  • die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten
  • auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten
  • ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht,
  • für Ziele von allgemeinem Interesse, wie z. B. Gesundheitsversorgung, Bekämpfung des Klimawandels, Verbesserung der Mobilität, Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, staatliche Entscheidungsfindung oder wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse etc.

Grafische Darstellung: Datenaustausch mit Datenaltruistische Organisation

 Registrierung als anerkannte datenaltruistische Organisation nach Artikel 19 DGA

Die Bundesnetzagentur führt das öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in Deutschland und aktualisiert dieses regelmäßig.

Eine Einrichtung kann freiwillig einen Antrag auf Eintragung in das öffentliche Register über ein Web-Formular bei der Bundesnetzagentur stellen, wenn sie die Anforderungen des Artikels 18 DGA erfüllt:

a) Ausübung von datenaltruistischen Tätigkeiten

b) Rechtspersönlichkeit, um Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen

c) keine Erwerbszwecke und rechtliche Unabhängigkeit von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt

d) Ausübung der datenaltruistischen Tätigkeiten über eine Struktur, die von anderen Tätigkeiten der Organisation funktionell getrennt ist

In Artikel 19 Absatz 4 DGA ist festgelegt, welche Angaben der Eintragungsantrag einer Einrichtung enthalten muss, um bearbeitet werden zu können.

Nach Übermittlung alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 DGA an die Bundesnetzagentur und sofern die Einrichtung alle Anforderungen des Artikels 18 DGA erfüllt, wird die Eintragung in das öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in Deutschland vorgenommen. Diese Eintragung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die Eintragung in das öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in Deutschland ist freiwillig, d.h. die Tätigkeit als DAO kann auch ohne Eintragung aufgenommen werden.

Die Registrierung erfolgt über das Web-Registrierungsformular DAO

 Label gemäß Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 DGA

Anerkannte datenaltruistische Organisationen verwenden das gemeinsame Logo gut sichtbar auf jeder Online- und Offline-Veröffentlichung, die mit ihren datenaltruistischen Tätigkeiten in Zusammenhang steht.

Icon: In der EU annerkannte datenaltruistische Organisation

 Transparenzpflichten anerkannter datenaltruistischer Organisationen

Nach Artikel 20 DGA gelten für anerkannte datenaltruistische Organisationen folgende Pflichten:

Aufzeichnungspflicht

Es sind vollständige und genaue Aufzeichnungen zu führen über:

  • alle natürlichen und juristischen Personen, denen die Verarbeitung der im Besitz der Organisation befindlichen Daten ermöglicht wurde (einschließlich Kontaktdaten),
  • Zeitpunkt bzw. Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten oder der Nutzung nicht personenbezogener Daten,
  • den jeweils erklärten Zweck der Verarbeitung,
  • etwaige von den Datenverarbeitenden gezahlte Gebühren

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Es ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht enthält mindestens:

  • Angaben zu den Tätigkeiten der Organisation,
  • eine Beschreibung der Förderung der Zwecke von allgemeinem Interesse,
  • eine Liste der zur Datenverarbeitung zugelassenen Personen und Stellen einschließlich der verfolgten Zwecke sowie der eingesetzten technischen und datenschutzwahrenden Maßnahmen,
  • gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der erlaubten Datenverarbeitung,
  • Informationen zu Einnahmequellen und Ausgaben

Übermittlungsfrist

Der Transparenzbericht ist bis spätestens 1. März des Folgejahres an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

Fragen und Antworten

Bei Fragen zur Anwendung des DGA nutzen Sie bitte untenstehende E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Bei Beschwerden verwenden Sie das entsprechende Webformular.

Kontakt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Referat 905
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

E-Mail: 905-Postfach@bnetza.de

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