Data Governance Act (DGA)
Ziel dieser Verordnung ist die Entwicklung eines grenzfreien digitalen Binnenmarktes sowie einer auf den Menschen ausgerichteten, vertrauenswürdigen und sicheren Datengesellschaft und -wirtschaft. Sie schafft EU-weit geltende Regeln für neutrale Datenintermediäre und fördert ein freiwilliges Datenteilen unter Wahrung der Datensouveränität. Unter anderem durch Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen sollen der sektor- und grenzüberschreitende Datenaustausch gefördert und neue Daten verfügbar gemacht, bislang ungenutzte Potenziale erschlossen sowie Vertrauen und Sicherheit im Umgang mit Daten gestärkt werden.
- Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur nach dem DGG
- Überwachung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenvermittlungsdienste und datenaltruistischen Organisationen durch die Bundesnetzagentur
- Unterschied von Datenvermittlungs- und datenaltruistischen Diensten
- Benennung eines „gesetzlichen Vertreters“
- Datenvermittlungsdienste
- Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 11 DGA
- Anerkannte datenaltruistische Organisationen
- Fragen und Antworten
Am 23. Juni 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (DGA) in Kraft getreten (DGA). Sie gilt seit dem 24. September 2023.
Um die Verpflichtungen aus dem DGA vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, hat der Bundestag das Gesetz „zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance“ (20/13090) (DGG) erlassen.
Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur für die Aufgaben nach Kapitel III und VI, insbesondere für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen, und das Statistische Bundesamt für die Aufgaben nach Kapitel II benannt, das als zentrale Informationsstelle fungiert und öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützt. Weitere Behörden, wie z.B. Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI), nationale Wettbewerbsbehörden, zuständige Behörden für Cybersicherheit und andere einschlägige Fachbehörden können je nach Bedarf hinzugezogen werden.
Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur nach dem DGG
(§ 2 Abs. 1 und 2 DGG)
Vom DGA umfasst sind alle Unternehmen, die Datenvermittlungsdienste anbieten oder als anerkannte datenaltruistische Organisation tätig sind. Die nationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Organisation oder dem Ort, an dem der benannte gesetzliche Vertreter ansässig ist.
Für Organisationen mit Sitz oder gesetzlichem Vertreter in Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für
- die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste, die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen für Datenvermittlungsdienste nach Kapitel III DGA sowie für die Vergabe des Labels „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ und
- die Registrierung als anerkannte datenaltruistischen Organisationen, die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der in Kapitel IV DGA festgelegten Anforderungen für anerkannte datenaltruistische Organisationen sowie für die Vergabe des Labels „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation”.
Organisationen nutzen für folgende Verfahren ein Web-Formular bei der Bundesnetzagentur:
Überwachung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenvermittlungsdienste und datenaltruistischen Organisationen durch die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur überwacht und beaufsichtigt von Amts wegen oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und durch anerkannte datenaltruistische Organisationen. Hierfür kann sie von den jeweiligen Anbietern oder ihren gesetzlichen Vertretern alle Informationen anfordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel III und VI des DGA zu überprüfen.
Unterschied von Datenvermittlungs- und datenaltruistischen Diensten
Anerkannte datenaltruistische Organisationen werden mit dem Ziel gegründet, gespendete Daten für Zwecke von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Nutzung von Daten für wissenschaftliche Forschung, Initiativen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und andere Projekte, die dem allgemeinen Interesse dienen.
Im Gegensatz zu Datenvermittlungsdiensten stützen sich anerkannte datenaltruistische Organisationen ausschließlich auf Daten, die von Dateninhabern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, mit dem Ziel, diese Daten für den jeweiligen Zweck von allgemeinem Interesse zu nutzen. Dateninhaber können für ihre Daten eine Vergütung erhalten, die jedoch nicht höher sein darf als die ihnen für die Datenbereitstellung entstandenen Kosten.
Anerkannte datenaltruistische Organisationen müssen sicherstellen, dass die Daten ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die dem allgemeinen Interesse dienen und gleichzeitig die Rechte und Interessen der Dateninhaber wahren.
Datenvermittlungsdienste richten sich an ein anderes Publikum. Sie richten sich an Dateninhaber, die eine Vergütung für ihre Daten verlangen. Darüber hinaus können Datenvermittlungsdienste als Geschäftsmodell betrieben werden und dürfen somit gewinnbringend sein. Außerdem sind sie nicht verpflichtet, die Weitergabe von Daten auf ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu beschränken. Das einzige Ziel, das sie verfolgen müssen, ist die Herstellung einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Dateninhaber und dem Datennutzer.
Benennung eines „gesetzlichen Vertreters“
Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder anerkannten datenaltruistische Organisationen, die keine Hauptniederlassung in der EU haben, aber hier Dienstleistungen anbieten, müssen gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 DGA im Rahmen der Meldung bzw. Registrierung einen „gesetzlichen Vertreter“ in der EU benennen. Dieser ist für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen zuständig.
Artikel 11 Absatz 3 DGA: „Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Union niedergelassen ist, aber die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste in der Union anbietet, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in denen diese Dienste angeboten werden. […]“
Artikel 19 Absatz 3 DGA: „Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, aber nicht in der Union niedergelassen ist, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem diese datenaltruistischen Dienste angeboten werden. […]“
Datenvermittlungsdienste
Ein „Datenvermittlungsdienst“ ist gemäß Artikel 2 Nummer 11. DGA ein Dienst, mit dem
- durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel
- Geschäftsbeziehungen hergestellt werden sollen
- zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits,
- um die gemeinsame Datennutzung - auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten - zu ermöglichen.
Selbstprüfung für Unternehmen
Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 11 DGA
Die Bundesnetzagentur führt das öffentliche Register der anerkannten Datenvermittlungsdiensteanbieter in Deutschland und aktualisiert dieses regelmäßig.
Anbieter von Datenvermittlungsdiensten melden ihre Dienste an die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem sich ihre Hauptniederlassung oder ihr gesetzlicher Vertreter befindet. In Deutschland ist dies die Bundesnetzagentur. Nach der entsprechenden Anmeldung darf der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten den Betrieb ohne weitere Anmeldepflichten in jedem EU- Mitgliedstaat aufnehmen.
Die bei der Anmeldung anzugebenden Informationen sind in Artikel 11 DGA aufgeführt.
Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten gibt die Bundesnetzagentur eine standardisierte Erklärung ab, in der sie bestätigt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Anmeldung vorgenommen hat und dass die Anmeldung die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Informationen enthält.
Die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 10 DGA unterliegt diversen Bedingungen, welche in Artikel 12 DGA aufgelistet sind und deren Erfüllung von der Bundesnetzagentur überprüft wird u.a.:
Artikel 12 Buchstabe a) DGA:
- Datenvermittlungsdienste sind durch eine eigenständige juristische Person zu erbringen und
- der Datenvermittlungsdienst darf vermittelte Daten nicht zu eigenen Zwecken verwenden
Artikel 12 Buchstabe b) DGA:
- Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Dienstes dürfen nicht von der Nutzung anderer Dienste des Anbieters des Datenvermittlungsdienstes oder dem Umfang der Nutzung dieser abhängig gemacht werden
Label für Datenvermittlungsdienste gemäß Artikel 11 Absatz 9 DGA
Anerkannte datenaltruistische Organisationen
„Datenaltruismus“ ist gemäß Artikel 2 Nummer 16. DGA
- die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten
- auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten
- ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht,
- für Ziele von allgemeinem Interesse, wie z. B. Gesundheitsversorgung, Bekämpfung des Klimawandels, Verbesserung der Mobilität, Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, staatliche Entscheidungsfindung oder wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse etc.
Registrierung als anerkannte datenaltruistische Organisation nach Artikel 19 DGA
Label gemäß Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 DGA
Transparenzpflichten anerkannter datenaltruistischer Organisationen
Fragen und Antworten
Bei Fragen zur Anwendung des DGA nutzen Sie bitte untenstehende E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Bei Beschwerden verwenden Sie das entsprechende Webformular.
Kontakt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 905
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
E-Mail: 905-Postfach@bnetza.de