Governance und Zentrale Anlaufstelle
Die Governance-Struktur der KI-Verordnung (Artikel 64 bis 70) soll eine einheitliche und wirksame Anwendung der Verordnung in der gesamten Europäischen Union gewährleisten.
- Umsetzung der KI-Verordnung auf europäischer Ebene
- Umsetzung der KI-Verordnung auf nationaler Ebene
- Zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact)
Umsetzung der KI-Verordnung auf europäischer Ebene
Diese Gruppen sind für die Umsetzung der KI-Verordnung auf europäischer Ebene relevant.
| KI-Büro der EU-Kommission |
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| Europäisches Gremium für KI |
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| Beratungsforum |
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| Wissenschaftliches Gremium |
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Umsetzung der KI-Verordnung auf nationaler Ebene
Für die Umsetzung der KI-Verordnung auf der nationalen Ebene waren bis zum 2. August 2025 folgende Institutionen zu benennen:
Eine oder mehrere Notifizierungsbehörden, die die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber informiert (notifiziert), dass eine Konformitätsbewertungsstelle benannt worden ist. Die Notifizierenden Behörden sind für die Einrichtung und Durchführung der Verfahren zur Bewertung und Notifizierung solcher Stellen zuständig. Die KI-Konformitätsbewertungsstellen prüfen, ob KI-Systeme die Anforderungen der KI-Verordnung erfüllen. Für den Bereich des Annex I (bisherige Produktsektoren wie z.B. Funkanlagen oder Maschinen) ist ein sektoraler Ansatz geplant, also die (antragsbezogene) Erweiterung der bisherigen Kompetenzen der notifizierten Stellen auf den Bereich KI.
Mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als eine zuständige Behörde. Diese Behörde muss unabhängig sein und in den Bereichen Biometrie, Strafverfolgung, Migration, Asyl, Grenzkontrolle, Justiz muss sie sogar vollständig unabhängig sein. Darüber hinaus muss sie über angemessene technische und finanzielle Mittel, geeignetes Personal sowie geeignete Infrastruktur, inkl. Cybersicherheit, verfügen. Sie unterstützt KMUs und richtet ein KI-Reallabor ein. Sie ist zudem eine zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact) für die Öffentlichkeit sowie für andere Marktüberwachungsbehörden.
Zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact)
Die KI-Verordnung sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Zentrale Anlaufstelle (Single Point of Contact) einrichtet. (Artikel 70 Abs. 2 S. 3 KI-Verordnung)
Die Zentrale Anlaufstelle dient als zentrale Kontaktstelle für das innerhalb der Europäischen Kommission eingerichtete KI-Büro und für die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die Notifizierungsbehörden und die Marktüberwachungsbehörden. Die Zentralen Anlaufstellen in den 27 Mitgliedstaaten werden gemeinsam die wirksame Umsetzung und Anwendung der KI-Verordnung im gesamten Binnenmarkt unterstützen..
Vorbehaltlich der abweichenden Entscheidung der neuen Bundesregierung oder des Gesetzgebers im Rahmen eines Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung, soll die Zentrale Anlaufstelle folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Einholung von Informationen von Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden über Aufgaben, elektronische Kontaktadressen, Ansprechpersonen und eine diese vertretende Person als direkte Ansprechpartner.
- Bereitstellung der elektronischen Kontaktadressen der Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden.
- Mitteilung der Namen, der Aufgaben, elektronischen Kontaktadressen sowie alle späteren Änderungen dieser Kontaktadressen (einschließlich aller nachfolgenden Änderungen) der Marktüberwachungs- und der notifizierenden Behörden an die Europäische Kommission.
- Bearbeitung von Eingaben des Büros für künstliche Intelligenz (AI Office) sowie anderer Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.
- Erfüllung von Berichtspflichten nach der KI-Verordnung soweit die Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden nicht direkt berichten.