Biogaseinspeisung ins Gasnetz
Häufig gestellte Fragen zur Anwendung der Biogas-Regelungen
Diese FAQ geben das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zu Fragen wieder, die von Marktteilnehmern an die Bundesnetzagentur herangetragen wurden. Soweit die folgenden Antworten rechtliche Fragestellungen betreffen, geben sie die derzeitige Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur wieder. Eine abschließende Beurteilung bleibt aber einer gegebenenfalls erforderlichen förmlichen Entscheidung vorbehalten. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und werden bei Bedarf angepasst und ergänzt.
Rechtlicher Rahmen
Welches Regelungsregime gilt für Anschluss und Zugang nach Ablauf der GasNZV am 31.12.2025?
Wie lange wird die Übergangsregelung für § 33 Abs. 1 - 9 GasNZV nach § 118 Abs. 4 EnWG gelten?
Was folgt daraus, dass die Übergangsregelung in § 118 Abs. 4 EnWG die Regelung des § 33 Abs. 10 GasNZV nicht umfasst?
Welche Änderungen bezüglich des Biogaszugangs ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2024/1789 und wie verhalten sich die Vorgaben zu den bisherigen Regelungen?
Wie verhält sich die Vorgabe in § 33 Abs. 2 GasNZV, dass der Netzbetreiber den Anschluss mit einer 96-prozentigen Verfügbarkeit gewährleisten muss, zu den Vorgaben der Art. 20 und 36 VO (EU) 2024/1789?
Welche Kosten können unter dem neuen Regelungsregime für den Biogasanschluss und -zugang nach § 20b GasNEV gewälzt werden?
Die GasNEV wird am 31.12.2027 außer Kraft treten. Für welche Biogasprojekte und bestehende Biogas-Netzanschlüsse hat dieses einen Einfluss?
Wie ist die Biogasbilanzierung nach Auslaufen des § 35 GasNZV geregelt?
Kostendeckel
Wie werden die Kosten für einen Biogasnetzanschluss zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber aufgeteilt?
Unter welchen Umständen kann der „Kostendeckel“ auch dann gewährt werden, wenn die Leitungslänge einen Kilometer übersteigt?
Wie verteilt sich die Kostenlast bei nachträglicher Erweiterung des Netzanschlusses einer bereits angeschlossenen Biogasanlage?
Ist es zur Erlangung des Kostendeckelung nach § 33 Abs. 1 GasNZV zulässig, einen Teil der Anschlussleitung auf eigene Kosten als „Privatleitung“ selbst zu errichten bzw. errichten zu lassen?
Netzanschluss
Welche Rechtswirkung hat die Netzanschlussprüfung nach § 33 Abs. 5 GasNZV (i.V.m. § 118 Abs. 4 EnWG)?
Muss ein Anschlussnehmer bei jedem in Frage kommenden Netzbetreiber ein Netzanschlussbegehren stellen?
Ergeben sich durch "ZuBio" Änderungen gegenüber § 36 GasNZV hinsichtlich der grundsätzlichen Verantwortungsbereiche von Einspeiser und Netzbetreiber?
Wie und wann muss ein Netzbetreiber im Rahmen eines Netzanschlussverfahrens zugangsseitige Beschränkungen geltend machen?
Gasbeschaffenheit
Wie sind die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Gasbeschaffenheit festgelegt?
Gibt es eine besondere Regelung für Biogasaufbereitungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen worden sind oder für die vor dem 1. Januar 2026 der Netzanschlussvertrag abgeschlossen wurde?
Kann im Falle eines an ein Gashochdrucknetz (MOP ≥ 16 bar) angeschlossenen Untertagesspeichers die Einhaltung von 0,001mol-% vom Biogasanlagenbetreiber/Einspeiser verlangt werden?
(Netz)entgelte
Besteht ein erneuter Anspruch auf vermiedene Netzkosten nach § 20a GasNEV für zehn Jahre im Falle einer Leistungserweiterung?
Welche Netzanschlüsse fallen noch unter § 20a GasNEV, bevor diese mit Ablauf des Jahres 2027 außer Kraft tritt?
Sind die vermiedene Netztentgelte mit 0,007 Euro/kWh weiterhin gewährleistet?
Realisierungsfahrplan
Sind Realisierungsfahrpläne der zuständigen Regulierungsbehörde vorzulegen?
Kostenwälzung
Die durch den Anschluss von Biogas-Einspeiseanlagen verursachten Kosten werden entsprechend den Vorgaben aus § 20b GasNEV auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt. Der BDEW hat sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen mit der KoV III auf einen Mechanismus zur Wälzung der Kosten verständigt.
Für die Meldung der Kostendaten an die Bundesnetzagentur wird im Rahmen des in der KoV angeregten Mechanismus der Erhebungsbogen „Kostenwälzung Biogas“ zur Verfügung gestellt.
Die Daten auf der Homepage der Deutschen Bundesbank weisen hingegen weiterhin einen Zinssatz von 1,4 Prozent. für o.g. Reihe (Mittelwert der Monatswerte 01/2013 – 12/2013) aus. Auf Rückfrage bei der Deutschen Bundesbank bestätige diese die Richtigkeit der auf der Homepage veröffentlichten Monatswerte. Die Monatsberichte werden voraussichtlich im September korrigiert.
Die Zinsreihe wird von der Beschlusskammer 9 für verschiedene ARegV-Verfahren verwendet, u.a. im Rahmen der Ermittlung der Biogas- und Marktraumumstellungsumlage. Die Beschlusskammer 9 hat in den Erhebungsbögen für die Biogas- und die Marktraumumstellungsumlage derzeit einen Zinssatz von 0,46 Prozent angesetzt, der sich aus dem Zehnjahresdurchschnitt der Jahre 2012-2021 der o.g. Zinsreihe ergibt.
Unter Berücksichtigung des für 2013 korrekten Wertes von 1,4 Prozent ergibt sich jedoch ein Zinssatz in Höhe von 0,47 Prozent. Daher wird der Erhebungsbogen nachstehend in einer korrigierten Fassung veröffentlicht
Nachdem Sie den Erhebungsbogen ausgefüllt haben, verschlüsseln Sie die Datei. Nutzen Sie dafür das Verschlüsselungsprogramm der Bundesnetzagentur.
Den verschlüsselten Erhebungsbogen übermitteln Sie über das Energiedatenportal Link
Hinweis: Im Energiedaten-Portal muss unter dem Punkt „Sonstige Datenübermittlungen Gas“ die Funktion „Kostenwälzung Biogas“ aktiviert werden.
Werden von Ihrem Unternehmen keine biogasbedingten Kosten im Rahmen des Wälzungsmechanismus nach § 20b GasNEV geltend gemacht, ist eine Übertragung des Erhebungsbogens (auch als Leermeldung) NICHT erforderlich.