Bundesnetzagentur über­nimmt Auf­ga­ben nach dem Da­ten-Go­ver­nance-Ge­setz

Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 19.05.2026

Mit Inkrafttreten des Daten-Governance-Gesetzes (DGG) heute übernimmt die Bundesnetzagentur als zuständige nationale Behörde für die Durchsetzung der Vorgaben für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen in Deutschland. Dies erfolgt auf Grundlage der nationalen Umsetzung des europäischen Data Governance Act (DGA).

„Neutrale Datenvermittler sind ein essentieller Bestandteil einer vertrauenswürdigen Infrastruktur, die Datenverfügbarkeit für Forschung, Produktverbesserungen oder Innovationen erhöht“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, Datenaltruismus eröffnet der Zivilgesellschaft neue Möglichkeiten: Wer Daten spendet, kann aktiv zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen, beispielsweise in der medizinischen Forschung, im Klimaschutz oder in der Bildung.

Neue Zuständigkeiten

Die Bundesnetzagentur ist für die Anmeldung für Datenvermittlungsdienste zuständig, sie erteilt auf Antrag das Logo für in der EU anerkannte Datenvermittlungsdienste, und registriert datenaltruistische Organisationen, die ebenfalls ein eigenes Logo erhalten. Zudem führt sie das öffentliche Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen in Deutschland. Das übergeordnete europäische Register der Datenvermittlungsdienste liegt in der Zuständigkeit der EU-Kommission. Darüber hinaus überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des DGA durch Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen in Deutschland.

Der europäische Data Governance Act

Der DGA ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt seit dem 24. September 2023. Er soll den digitalen Binnenmarkt fördern und menschenzentrierte, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und Datenwirtschaft vorantreiben. Der DGA etabliert Mechanismen für einen vertrauensvollen Datenaustausch, um mehr und neue Daten verfügbar zu machen und den Datenaustausch über Sektoren hinweg und zwischen EU-Ländern zu erleichtern. Hierdurch soll das Potenzial der bislang ungenutzten Daten voll ausgeschöpft werden und die Stärkung des Vertrauens und der Sicherheit im Datenaustausch gefördert werden. Dafür werden neutrale Datenintermediäre geschaffen:

  • Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die als neutrale und vertrauensvolle Vermittler zwischen Dateninhabern und Datennutzern agieren. Für ihren Vermittlungsdienst dürfen sie ein Entgelt erheben, die vermittelten Daten jedoch nicht selbst nutzen. Beispiel: Ein Industriebetrieb kann die Daten seiner Fertigungsroboter über einen Datenvermittlungsdienst bereitstellen. Ein Reparaturdienstleister kann diese Daten erwerben und für seine Zwecke einsetzen, um etwa Wartungsintervallen genauere zu bestimmen.
  • Datenaltruistische Organisationen, die freiwillig zur Verfügung gestellte Daten für gemeinwohlorientierte Zwecke, einsetzen, wie Patientendaten für den Gesundheitsschutz, oder diese an Datennutzer vermitteln, die diese Daten zum Zweck von allgemeinem Interesse verwenden, z.B. an Forschungseinrichtungen für die Erforschung bestimmter Krankheiten. Die datenaltruistischen Organisationen verfolgen keinen Erwerbszweck. Dateninhaber können dann lediglich einen Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen die durch die Bereitstellung der Daten entstandenen sind.

Informations- und Serviceangebot der Bundesnetzagentur

Das Informationsangebot der Bundesnetzagentur fasst die wesentlichen Regelungen des europäischen Data Governance Act und des nationalen Daten-Governance-Gesetzes zusammen. Es zeigt, welche Daten und Akteure erfasst werden und wer von den neuen Regelungen betroffen ist. Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Organisationen, die als datenaltruistische Organisation anerkannt werden wollen, finden dort außerdem Anmelde- sowie Antragsformulare: www.bundesnetzagentur.de/dga. Das Informationsangebot wird fortlaufend ausgebaut.

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