Europaweit einkaufen
Sie können Waren und Dienstleistungen aus einem anderen EU-Land kaufen,
und zwar zu den gleichen Konditionen wie Einheimische.
Dieses Recht ist in der sog. Geoblocking-Verordnung und in Artikel 20 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie festgelegt.
Wissen Sie, worauf Sie beim grenzüberschreitenden Kauf achten sollten?
- Was ist Geoblocking?
- Was ist nicht erlaubt?
- Welche Ausnahmen gibt es?
- Achtung beim Versand von Waren
- Unterschiedliche Konditionen für Kundengruppen erlaubt
- Hilfe bei Problemen
- Aktuelles
- Archiv
Was ist Geoblocking?
Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen können auf verschiedenen Wegen in Erfahrung bringen, aus welchem Land ihre Kundinnen und Kunden stammen. So kann ein Online-Anbieter einen ausländischen Käufer beispielweise an der Adresse, an der beim Zahlungsvorgang verwendeten Kreditkarte, an der IP-Adresse oder an der Telefonnummer erkennen und daraufhin seinen Internetauftritt sperren oder seine Preise und Konditionen verändern. Dies wird als Geoblocking bezeichnet und kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen.
Beim Online-Kauf werden Kundinnen und Kunden aus dem EU-Ausland z. B. daran gehindert,
- eine oder mehrere länderspezifische Versionen des Online-Shops eines Anbieters zu erreichen,
- eine Bestellung mit einer Lieferung der Ware innerhalb des Liefergebiets des Anbieters abzugeben,
- eine Ware in den Warenkorb zu legen,
- oder zu bezahlen.
Geoblocking kann aber auch bei Einkäufen „vor Ort“ vorkommen, z. B., wenn für Touristen andere Eintrittspreise als für Einheimische verlangt werden.
Was ist nicht erlaubt?
Grundsätzlich unzulässig sind Diskriminierungen wegen Wohnsitz, Ort der Niederlassung oder Staatsangehörigkeit der Kundinnen und Kunden. Es gilt: Kundinnen und Kunden im EU-Ausland sollen grenzüberschreitend wie Einheimische einkaufen können („shop like a local“). Im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie können auch ungerechtfertigte inländische Diskriminierungen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen, unzulässig sein.
Beispiele für unzulässige Diskriminierungen:
- Sperrung oder Beschränkung des Zugangs von Kundinnen und Kunden zu Online-Benutzeroberflächen (Internetseiten und Anwendungen)
Beispiel: Sie möchten von Ihrem PC aus etwas bei einem Onlineshop in Frankreich bestellen und werden automatisch auf die deutsche Internetseite des Shops umgeleitet. - Diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen für Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
Beispiel: Eine Autovermietung hat unterschiedliche Bedingungen je nach Herkunftsland des Vertragspartners. - Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Zahlung
Beispiel: Ein Online-Händler bietet Kreditkarte als Zahlungsmöglichkeit an. Dies gilt allerdings ausschließlich für Kundinnen und Kunden aus dem Heimatland des Onlinehändlers. Für EU-ausländische Kundinnen und Kunden besteht keine Zahlungsmöglichkeit.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die Geoblocking-Verordnung und die Dienstleistungsrichtlinie haben zahlreiche Ausnahmen. Diese betreffen sowohl bestimmte Arten von Dienstleistungen als auch bestimmte gerechtfertigte Ungleichbehandlungen (z. B. aufgrund gesetzlicher Vorschriften).
Die wichtigsten Ausnahmen sind:
Aber: Diese Einschränkungen bei audiovisuellen Diensten fallen nicht in den Bereich Geoblocking, sondern in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1128 (sogenannte Portabilitätsverordnung).
Achtung beim Versand von Waren
Sie können Waren in einem anderen EU-Land online kaufen. Grundsätzlich ist hierbei aber jeder Anbieter frei, sein Tätigkeitsgebiet und damit auch das Gebiet, in das er Waren versendet, autonom zu bestimmen. Sie können daher nicht zwangsläufig verlangen, dass der Verkäufer die Ware an Ihre Heimatadresse versendet. Er muss Ihnen allerdings ermöglichen, dass die Ware an einen Ort geliefert wird, der in seinem Versandgebiet liegt (z. B. an einen Ort an der Landesgrenze). Dort können Sie die Waren abholen oder die Abholung durch ein Logistikunternehmen organisieren lassen.
Bitte geben Sie beim Kauf von Waren aus dem EU-Ausland als Rechnungsadresse Ihre eigene Heimatadresse anstatt der Adresse des gegebenenfalls verwendeten Logistikunternehmens an, damit Ihre Bestellung nicht unberechtigt storniert wird.
Unterschiedliche Konditionen für Kundengruppen erlaubt
Anbieter dürfen ihre Waren und Dienstleistungen für verschiedene Kundengruppen oder in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Preisen und Konditionen anbieten. Sie dürfen zudem verschiedene Kundengruppen über unterschiedliche Websites in den jeweiligen Ländern und auch in unterschiedlichen Sprachen ansprechen. Will ein Kunde aus einem anderen Land der EU allerdings über die inländische Website des Anbieters bestellen, muss er das zu den gleichen Preisen und Konditionen können wie die Landesbewohner.
Hilfe bei Problemen
- Die Bundesnetzagentur unterstützt Sie als Verbraucherin oder Verbraucher bei Streitigkeiten mit einem Anbieter in Sachen Geoblocking und ist hierbei bestrebt, eine Lösung für Sie im Einzelfall zu finden.
- In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung und seit dem 01. Juli 2026 auch für die Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie zuständig. Wenn Anbieter gegen diese Vorschriften verstoßen, kann sie Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen.
- Gegenüber Anbietern im EU-Ausland kann die Bundesnetzagentur im Rahmen des europäischen CPC-Netzwerks die zuständige nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlassen von Maßnahmen auffordern. CPC bedeutet „Consumer Protection Cooperation“ und bezeichnet ein europäisches Behördennetzwerk, dessen Aufgabe es ist, Verbraucherrechte durchzusetzen.
Wenn Sie sich über einen Anbieter wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung oder von Artikel 20 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie beschweren wollen, nutzen Sie bitte unser Beschwerdeformular.
Aktuelles
Die EU-Kommission hat vom 6. Oktober 2025 bis 5. Januar 2026 eine öffentliche Konsultation zur Bewertung der Wirksamkeit der Geoblocking-Verordnung durchgeführt. Alle Bürger, Organisationen und zuständigen Behörden waren eingeladen, sich an dieser Konsultation zu beteiligen. Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen dieser Konsultation eine Stellungnahme zu den aus ihrer Sicht besonders relevanten Themen der Evaluierung abgegeben.
Die Ergebnisse sind über diesen Link aufrufbar.
Stellungnahme zur Evaluierung der Geoblocking-Verordnung in Deutsch
Stellungnahme zur Evaluierung der Geoblocking-Verordnung in Englisch